Energieberater Karsten Koerke
Energiegutachten - Energieausweise - Thermografie
Karsten Koerke - Energieberater
Eingetragen in die Beraterliste der Deutschen Energie Agentur (dena) www.dena.de.

Der Energieausweis

Der Energieausweis (ugs. Energiepaß) für Gebäude soll sowohl Eigentümern und Vermietern, als auch Mietern und Käufern von Gebäuden als energetische Orientierungshilfe dienen. Für Hausbesitzer ist er zudem ein optimaler Einstieg in eine zukunftsträchtige und nachhaltige Gebäudemodernisierung.

Man unterscheidet hierzu zwei Varianten:

Energieausweis

Den verbrauchsorientierten Energieausweis
Er beschreibt den Energieverbrauch des Gebäudes auf Basis vorliegender Energiekostenabrechnungen der letzen drei Jahre. Eine bauliche Substanzanalyse findet hierbei jedoch nicht statt.

Den bedarfsorientierten Energieausweis
Er basiert auf einer technischen Analyse des Gebäudes und zeigt im Ergebnis genau dessen energetische Substanz. Hierfür wird der baulich vorhandene Zustand von Dach, Wänden, Fenstern und Heizung genau unter die Lupe genommen und bewertet. Daraus kann man erkennen, in welchem energietechnischen Bereich sich das Gebäude befindet und hilft, die Erfordernis zu möglichen Erneuerungsmaßnahmen abzuschätzen. Wieviel Energie der jeweilige Nutzer durch sein individuelles Verhalten verbraucht, spielt für die Bewertung in dieser Art des Ausweises keine Rolle.

Zu beiden Energieausweisen werden zusätzlich Empfehlungen für kostengünstige Verbesserungen der energetischen Eigenschaften des Objektes geprüft und, wenn durchführbar, mögliche kurz gefaßte Modernisierungsempfehlungen ausgesprochen mit denen sich die anfallenden Kosten zukünftig senken lassen könnten.

Rechtliches zur Erfordernis
Die rechtliche Grundlage hierzu regelt die derzeit gültige Energieeinsparverordnung 2009 (EnEV). Demnach gilt: Wer sein Gebäude vermietet, verkauft oder verpachtet, muss ab dem 1. Juli 2008 einen Energieausweis vorlegen. Gebäudeeigentümer haben prinzipiell die Wahl zwischen einem Bedarfs- oder einem Verbrauchsausweis. Eine Pflicht für Bedarfsausweise besteht bei Neubauten sowie ab dem 1. Oktober 2008 bei energetisch unsanierten Bestandsgebäuden mit weniger als fünf Wohnungen, für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde.